Oryx Yachting

Allgemeine Geschäftsbedingungen

ORYX YACHTING GmbH
Schrottgasse 5/2
AT 1030 Wien
HG Wien | FN 541447 x
Geschäftsführer: Sebastian König

1. VERTRAGSPARTNER

Der Mietvertrag (Charter) wird zwischen dem Vermieter (Vercharterer) und dem Kunden (Charterer) unter Vermittlung von ORYX YACHTING (Agentur) geschlossen.

2. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

2.1. Die Zahlung des Charterpreises ist mit Vertragsschluss in Raten gemäß Rechnung fällig.
Sofern nicht anderweitig vereinbart, beträgt die Anzahlung 50% des Charterpreises. Diese ist innerhalb von 14 Tagen nach Vertrags-abschluss fällig.
Die Restzahlung ist 6 Wochen vor Beginn der Charter fällig.
Bei einem Last-Minute Vertragsabschluss innerhalb von 6 Wochen vor Beginn der Charter ist die Gesamtsumme sofort fällig.

2.2. Zahlt der Charterer nicht fristgemäß, kann der Vercharterer nach zweifacher Mahnung vom Vertrag zurücktreten und die Anzahlung als Stornogebühr einbehalten.

2.3. Gemäß Konsumentenschutzgesetz kann der Kunde innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsabschluss kostenlos stornieren.

2.4. Für den Fall, dass die Restzahlung nicht am letzten Arbeitstag vor Charterbeginn auf dem Konto eingegangen ist, muss die offene Summe vor Reiseantritt in bar an der Basis bezahlt werden. Bei Doppelzahlung wird die überwiesene Summe sofort an den Kunden zurückerstattet.

3. STORNOBEDINGUNGEN

3.1. Kann der Charterer die von ihm gebuchte Charter (Reise) nicht antreten, so teilt er dies der Agentur unverzüglich mit.
Bei Rücktritt mehr als 6 Wochen vor Charterbeginn verfällt die Anzahlung. Bei Rücktritt weniger als 6 Wochen vor Charterbeginn beträgt die Stornogebühr 100% des Charterpreises.

3.2. Gelingt eine Ersatzcharter durch die Agentur zu gleichen Konditionen, erhält der Charterer seine Zahlung abzüglich Bearbeitungskosten von 20% des Charterpreises zurück. Eine Reiserücktrittskostenversicherung wird empfohlen.
Entsprechende Vorschläge erhält der Charterer mit dem Chartervertrag.

4. HAFTUNG DES VERCHARTERERS UND VERSICHERUNGEN

Der Vercharterer ist nicht haftbar für Verlust oder Schäden am Eigentum des Charterers oder dessen Gäste, ebenso nicht für persönliche Unfälle des Charterers, dessen Gäste oder evtl. anderer an Bord befindlicher Personen.

Der Vercharterer haftet nur soweit für Schäden, als diese vom Versicherungsvertrag der Yacht umfasst sind. Darüber hinausgehende Forderungen gehen zu Lasten des Charterers.

Der Charterer verzichtet gegenüber dem Vercharterer auf alle Einwendungen gegen Inhalt und Deckungshöhe des Versicherungs-vertrages. Die Yacht ist wie folgt versichert:

4.1. Vollkaskoversicherung für Schiff, Ausrüstung und Inventar mit einer Selbstbeteiligung je Schadensereignis. Die Selbstbeteiligung geht in Form der hinterlegten Kaution gemäß Chartervertrag auf den Charterer über.

4.2. Haftpflichtversicherung für Personenschäden und für Sachschäden.

Eine Skipperhaftpflichtversicherung wird unbedingt empfohlen. Entsprechende Vorschläge erhält der Charterer mit dem Chartervertrag.

5. HAFTUNG UND PFLICHTEN DER AGENTUR

Die Agentur haftet für grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtenverstoß bei der Vermittlungsleistung.

Die Agentur unterstützt den Charterer bei Reklamationsabwicklungen und agiert als neutraler Schlichter zwischen den Parteien. Die Agentur hat eine Insolvenzversicherung abgeschlossen.

Eine Reiserücktrittskostenversicherung, welche die Insolvenz der Vercharterers einschließt, wird empfohlen. Entsprechende Vorschläge erhält der Charterer mit dem Chartervertrag.

6. HAFTUNG UND PFLICHTEN DES CHARTERERS

Der Charterer trägt die Verantwortung für Crew, Schiff, Ausrüstung und Inventar gegenüber dem Vercharterer. Der Charterer, oder sein designierter verantwortlicher Skipper, erklärt ausdrücklich:

6.1. Die gesetzlich vorgeschriebenen Patente zum Führen von Sportbooten zu besitzen und die Gültigkeit dieser vor Vertragsschluss mit der Agentur abzustimmen.
Spätestens an der Basis muss vom Skipper (und ggf. vom Co-Skipper, je nach Ländervorschrift) eine Kopie der Skipperlizenz und des Reisepasses vorgelegt werden. Bei Nichtvorlage kann die Yacht vom Vercharterer zurückgehalten werden.

6.2. Die Seemannschaft zu beherrschen, ausreichende Erfahrung in der Küsten- und Seefahrt zu haben. Der Vercharterer behält sich das Recht vor, die Fähigkeiten des Skippers zu überprüfen. Ggf. wird der Vercharterer dem Charterer einen Skipper auf Kosten des Charterers zur Verfügung stellen.

6.3. Nachtfahrten nur nach Abstimmung mit dem Stützpunkt und mit Umsicht zu unternehmen. Sollte der Charterer nur im Besitz einer sog. Day Skipper Lizenz sein, sind Nachtfahrten generell untersagt.

6.4. Keine Wett- und Regattafahrten zu bestreiten ohne schriftliche Genehmigung des Vercharterers. Sofern Wettfahrten vom Vercharterer genehmigt sind, muss der Charterer das Liften der Yacht für eine Unterwasserreinigung beim Vercharterer anmelden. Das Liften darf dann auch nur in den Häfen durchgeführt werden, die vom Vercharterer angegeben werden. Jede Regatta bedarf eines einzelnen Vertrages.

6.5. Das Schiff nicht an Dritte weiterzugeben, zu vermieten oder Gäste zu befördern, die nicht auf der offiziellen Crewliste stehen. Die maximal zugelassene Personenanzahl gemäß Chartervertrag darf nicht überschritten werden.
Sollten dennoch mehr Personen als zugelassen an der Basis ankommen, behält sich der Vercharterer das Recht vor, gegen Aufpreis auf eine größere Yacht umzubuchen, die die Anzahl der Crewmitglieder erlaubt. Andererseits müssen mindestens 2 Personen an Bord sein.

6.6. Keine Personen- oder Warentransporte gegen Entgelt durchzuführen sowie keine zollpflichtigen oder nicht deklarierten Waren an Bord zu nehmen.

6.7. Die gesetzlichen Bestimmungen der Gastländer zu beachten.

6.8. Die An- und Abmeldungen beim Hafenmeister wahrzunehmen und vorschriftsgemäß ein- und auszuklarieren.

6.9. Das Logbuch ordnungsgemäß zu führen und an Bord zu belassen.

6.10. Schiff, Ausrüstung und Inventar sorgfältig zu behandeln. Sofern im Wartungsplan vorgeschrieben, in Rücksprache mit dem Vercharterer Motoröl- und Filterwechsel durchzuführen oder durchführen zu lassen.

6.11. Bei Nichteinhaltung vorerwähnter Verpflichtungen gegenüber dem Vercharterer hat der Charterer die daraus erwachsenden Folgen in vollem Umfang zu vertreten und dafür zu haften, insbesondere bei falschen Angaben über die Fähigkeiten in Schiffsführung, die bei Reiseantritt überprüft werden können.

6.12. Der Charterer verpflichtet sich den Weisungen des Vercharterers und/oder dem Hafenmeister Folge zu leisten, insb. im Hinblick auf Beschränkungen des Seegebietes oder Auslaufverbote bei starken Winden.

6.13. Sofern nicht anders vertraglich vereinbart, wird das Schiff dem Charterer vollgetankt übergeben und vom Charterer vollgetankt zurückgegeben.

6.14. Gesetzlich vorgeschriebene Charterverträge des Vercharterers sind vor Ort zu unterzeichnen. Dies gilt unter anderem in Griechenland oder Italien, wo eine beglaubigte Kopie dieser Dokumente in Landessprache an Bord geführt werden müssen. Auf Wunsch wird dieser Vertrag vor Vertragsabschluss vorgelegt.

6.15. Für Handlungen und Unterlassungen seitens Charterer, für die der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer den Vercharterer und die Agentur aus dem Vertrag von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, insbesondere auch von allen Kosten und Rechtsverfolgungen im In- und Ausland, frei.

6.16. Nach Beendigung der Charter übergibt der Charterer das Schiff dem Vercharterer oder dessen Beauftragtem zur Überprüfung auf Zustand und Vollständigkeit in aufgeklartem Zustand (innen und außen) sowie mit geleertem Fäkalientank. Verlorengegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige Gegenstände sind dem Vercharterer nach Rückkehr unaufgefordert anzuzeigen.

7. KAUTION

Eine Kaution wird vom Charterer bei der Schiffsübernahme, sofern nicht anders vereinbart, in Landeswährung per Kreditkarte beim Vercharterer hinterlegt. Nach Rückgabe von Schiff und Ausrüstung wird der geblockte Kautionsbetrag zeitnah freigegeben, sofern nicht Mängel vorliegen, die während der Vertragsdauer entstanden sind.

Die Kosten zur Herstellung des vertragsmäßigen Zustandes bzw. die Wiederbeschaffung bei Schäden und Verlusten, die der Charterer zu vertreten hat, werden in Rechnung gestellt und bei Check-out mit der Kautionsrückzahlung verrechnet.

Sofern sich der Schaden nicht einschätzen lässt, ist es möglich, dass die Rechnung erst nach einem genauen Gutachten und somit nach Abreise des Kunden gestellt wird.

Die Kautionssumme bzw. Kaskoversicherung deckt nur einen (1) Unfall, ab und der Vercharterer kann nach einem Schadensfall, welcher die Kaution übersteigt, eine erneute Kautionshinterlegung für den Rest des Törns verlangen.

Eine Kautionsversicherung wird unbedingt empfohlen. Entsprechende Vorschläge erhält der Charterer mit dem Chartervertrag.

8. VERHALTEN BEI SCHÄDEN AN DER YACHT

Bei Schäden, Kollisionen und Havarien oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen veranlasst der Charterer unverzüglich:

8.1. Schadenbehebung von normalem Materialverschleiß bis EUR 50 zur späteren Verrechnung zu Lasten des Vercharterers unter Kostenvorlage (Quittung). Reparaturen dieser Art, die diesen Betrag übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Vercharterers.

8.2. Der Charterer verpflichtet sich, bei Havarie, gröberen Schäden oder Kollision umgehend die Basis zu informieren. Des Weiteren verpflichtet sich der Charterer, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um im Falle eines Versicherungsschadens die notwendigen Papiere bei der Versicherung vorlegen zu können (Bericht des Hafenmeisters, Polizeibericht, Kopien der Schiffspapiere im Falle einer anderen beteiligten Yacht sowie die Daten dieser Yacht und des Eigners).

8.3. Muss die Yacht abgeschleppt werden, verpflichtet sich der Vercharterer, immer die eigene Leine an den Schlepper zu übergeben. Etwaige Absprachen zwischen Schlepper und abgeschleppter Yacht müssen vorher mit dem Vercharterer / der Basis besprochen werden.

9. VERLÄNGERUNG UND RÜCKGABE

Eine Verlängerung der Charterzeit ist nur mit Zustimmung des Vercharterers möglich.

Verlässt der Charterer das Schiff schuldhaft aus Gründen, die er zu vertreten hat, an einem anderen Ort als vereinbart, trägt er alle Kosten für die Rückführung des Schiffes zu Land und Wasser.

Im Versicherungsfall reguliert der Versicherer. Unberührt hiervon bleibt der Anspruch des Vercharterers auf Schadensersatz. Verspätete Schiffrückgabe führt zu Ersatzansprüchen seitens des Vercharterers, zu verrechnen mit der Kaution.

Der Vercharterer ist unverzüglich zu benachrichtigen bei Verlust, Manövrierunfähigkeit, Beschlagnahme oder Behinderung des Schiffes durch Behörden oder Außenstehende sowie bei nicht termingerechter Rückgabe des Schiffes.

Sind Beschlagnahme oder Behinderung schuldhaft durch den Charterer ausgelöst, so haftet er für alle Folgen gegenüber dem Vercharterer. In diesem Falle gilt der Chartervertrag bis zur Rückgabe des Schiffes als verlängert mit der Verpflichtung der Gebührenzahlung durch den Charterer/Schiffsführer. Unberührt hiervon bleibt der Anspruch des Vercharterers auf Schadensersatz.

10. RÜCKTRITT DES CHARTERERS

Wird die gebuchte Yacht, oder eine gleichwertige Ersatzyacht, nicht vertragsgemäß zur Verfügung gestellt, kann der Charterer frühestens 48 Stunden danach, bei voller Erstattung aller geleisteten Zahlungen, aus diesem Vertrag zurücktreten. Bei Rücktritt sind weitergehende Ersatzansprüche (z.B. Reise-, Übernachtungs- und sonstige Kosten) ausgeschlossen. Tritt der Charterer nicht vom Vertrag zurück, so behält er Anspruch auf Erstattung der anteiligen Chartergebühr für die Zeit, um die das Schiff später einsatzfähig wurde.

Sollte bereits vor Charterbeginn feststehen, dass die Yacht nicht termingerecht zur Verfügung stehen wird, verpflichtet sich der Vercharterer den Charterer darüber zu unterrichten, dass die Yacht nicht termingerecht zur Verfügung gestellt werden kann. In diesem Fall kann der Charterer bereits vor Charterbeginn von dem Vertrag zurücktreten.

Abweichungen der Ausstattung der Yacht gegenüber den vor Charterbeginn übersandten Inventarverzeichnissen bleiben vorbehalten. Sofern die für die Sicherheit und Fahrtüchtigkeit der Yacht wesentlichen Ausrüstungsgegenstände vorhanden und funktionstüchtig sind, ist ein Rücktritt vom Vertrag auf Grund abweichender Ausstattung ausgeschlossen.

11. MÄNGEL UND MINDERUNG DES CHARTERPREISES

Sollte der Charterer Mängel feststellen, ist er verpflichtet den Vercharterer oder seinen Beauftragten umgehend zu informieren um eine frühere Rückkehr bzw. eine Reparatur zu vereinbaren und die Mängel schriftlich und mit Bildern zu dokumentieren.

Der Charterer hat Anspruch auf Erstattung der anteiligen Chartergebühr für die über 4 Stunden hinausgehende und durch Mängel entstandene Verkürzung der Nutzungsmöglichkeit. Als voller Chartertag werden 8 Stunden gerechnet.

Beanstandungen an der Yacht, die nicht im Übergabe- oder Rückgabeprotokoll vermerkt und vom Vercharterer unterschrieben wurden, oder dem Stützpunkt während des Törns nicht gemeldet wurden, sind für eine spätere Reklamation über die Agentur ausgeschlossen.

Weitergehende Ersatzansprüche des Charterers bei Mängeln sind ausgeschlossen, sofern den Vercharterer nicht der Vorwurf des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit trifft.

Der Charterer akzeptiert, dass Gegenstände, die in der Checkliste als Hilfsmittel bezeichnet werden (wie z.B. GPS, Kartenplotter, Bugstrahlruder), lediglich Hilfsmittel sind. Im Falle eines Schadens dieser Geräte hat der Charterer keinen Anspruch auf Entschädigung.

Des Weiteren dienen Plotter und GPS nicht als Navigationsmittel. Die Navigation muss anhand des Logbuches und der an Bord befindlichen Seekarten nachvollziehbar sein, anderenfalls kann das haftungsrechtliche Folgen für den Skipper nach sich ziehen.

12. NEBENABREDEN

Bei belegbaren Fehlern der Preisberechnung oder Tippfehlern in Bezug auf die vertraglichen Charter-Extras und Preise haben der Vercharterer und Charterer das Recht und die Pflicht, die Nutzungsgebühr gemäß gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne dass die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages berührt wird.

Mündliche Zusagen und Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vercharterer wirksam. Auskünfte werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr erteilt.

13. GERICHTSSTAND

Bei Ansprüchen gegenüber der Agentur ist österreichisches Recht anwendbar und Gerichtstand am Sitz der Agentur. Bei Ansprüchen gegenüber dem Vercharterer ist Gerichtsstand am Sitz des Vercharterers. Das Recht am Sitz des Vercharterers gilt in diesem Fall als vereinbart.

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